Statuten
des Turn- und Sportvereins Ottensheim (TSVO)
laut Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2006

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§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Ottensheim" und hat seinen Sitz in Ottensheim. Er ist Mitglied des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs. Das Vereinsjahr beginnt am 1. April eines Kalenderjahres.

§ 2
Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt unter Ausschluss jedweder politischer Bestrebung die Pflege von Bewegungsspielen und körperlichen Übungen nach rein amateursportlichen Grundsätzen sowie die Erziehung seiner Mitglieder zur sittlichen Auffassung des Sports.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1) Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen
a) durch die geregelte Ausbildung seiner Mitglieder in den einzelnen
Sektionen wie Turnen, Fußball, Faustball, Tischtennis, Tennis,
Stockschützen, Schifahren, Leichtathletik und Wandern,
b) durch Veranstaltungen sportlicher Wettkämpfe innerhalb des Vereins
sowie mit anderen Vereinen,
c) durch Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen überhaupt,
d) durch gesellige Zusammenkünfte und Veranstaltungen.

2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht
a) durch Beiträge der Vereinsmitglieder,
b) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden sowie Subventionen,
c) durch Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten.

3) Der Verein ist berechtigt, im Zusammenhang mit seiner Vereinstätigkeit bzw. sportlichen Tätigkeit Gast- und Schankgewerbe für die Besucher und Akteure auf vereinseigenen bzw. gepachteten Sportstätten zu betreiben.

§ 4
Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
a) ausübenden Mitgliedern,
b) unterstützenden Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.

Die ausübenden Mitglieder werden getrennt nach
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren und
c) Kindern bis 14 Jahre.

Unterstützende Mitglieder sind alle Personen, die den von der Generalversammlung genehmigten Mitgliedsbeitrag entrichten, ohne sich sportlich aktiv im Verein zu betätigen.

Ehrenmitglieder können über einhelligen Beschluss des Vereins-Präsidiums in der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch das Präsidium, das die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe für das zum Zeitpunkt des Austritts laufende Vereinsjahr zu bezahlen.
3) Das Präsidium ist berechtigt, ein Vereinsmitglied nach einem groben Verstoß gegen die Vereinsstatuten oder bei sonstigen Verstößen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins nach außen oder innen zu gefährden, vom Verein auszuschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten gemäß § 3, Zahl 1 teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht ausübenden Mitgliedern zu. Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Mitglieder unter 18 Jahren haben zwar Stimm- , aber kein Wahlrecht. Wird ein unterstützendes Mitglied in den Ausschuss oder in das Präsidium berufen, wird es automatisch ausübendes Mitglied.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), das Präsidium und der Ausschuss (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9
Die Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet im Normalfalle alljährlich, zumindest aber in zweijährigen Abständen innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Vereinsjahres (1. April) statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Anschlag in den Vereinsschaukästen einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin beim Präsident schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Hinsichtlich des Stimm- und Wahlrechtes gelten die Bestimmungen des § 7.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Viertels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gegeben.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident bzw. in dessen Verhinderung der Reihe nach der erste, der zweite Präsident oder das an Jahren älteste anwesende Mitglied. Über die Vorgänge und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl und Enthebung des Vereins-Präsidiums, der Rechnungsprüfer
und der Sektionsleiter und deren Stellvertreter
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Beschlussfassung über Anträge gemäß der Tagesordnung
d) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums
e) Entscheidung über Berufungen
f) Festsetzung der Beitritts- und Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen

§ 11
Das Präsidium und der Ausschuss

1) Das Präsidium besteht aus max.12 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu 7 Beisitzern. Der Ausschuss wird aus den Sektionsleitern, deren Stellvertretern und dem Pressereferent gebildet. Er steht dem Präsidium beratend zur Seite.
2) Das Präsidium und der Ausschuss, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. In den Ausschuss kann jederzeit bei Bedarf auf Beschluss des Präsidiums ein weiteres Mitglied aufgenommen werden.
3) Die Funktionsdauer des Präsidiums und Ausschusses beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Ausgeschiedene Präsidiumsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Das Präsidium oder der Ausschuss oder beide gemeinsam wird vom Präsident, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich mindestens einmal vierteljährlich einberufen.
5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
6) Das Präsidium und der Ausschuss fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz im Präsidium und Ausschuss führt der Präsident, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiums- oder Ausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
10) Die Präsidiums- oder Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12
Aufgaben des Präsidiums und Ausschusses

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung, u.a. die Ausarbeitung eines Wahlvorschlages, Festsetzung der Sektionsbeiträge (Unkostenbeiträge)
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Vergabe von Ehrenzeichen für besondere Verdienste und Leistungen
Verdienstehrenzeichen
Für besondere Verdienste von Funktionären, Betreuern oder Mitarbeitern kann auf begründetem schriftlichen Antrag einer Sektion oder eines Präsidiumsmitgliedes an das Präsidium ein Verdienstehrenzeichen zusammen mit einer Urkunde vergeben werden. Neben den besonderen Verdiensten sind für die Vergabe
- des silbernen Ehrenzeichens eine mindestens 8-jährige
- des goldenen Ehrenzeichens eine mindestens 12-jährige
Funktionärs- und/oder Betreuertätigkeit erforderlich.

Sonderehrenzeichen
Für außergewöhnliche und überragende Leistungen zum Wohle des Vereins können auf begründetem schriftlichen Antrag einer Sektion oder eines Präsidiumsmitgliedes Sonderehrenzeichen an Gruppen oder Einzelpersonen verliehen werden. Pro Vereinsjahr kann insgesamt nur ein Sonderehrenzeichen verliehen werden.

Verbandsehrenzeichen
Die Sektionsleiter haben am Vereinsjahresende dem Präsidium diejenigen Funktionäre, Leistungs- oder aktiven Sportler bekannt zu geben, die die Voraussetzungen für ein Verbandsehrenzeichen der jeweiligen zuständigen Verbände erfüllen. Nach entsprechendem Präsidiumsbeschluss ist der Antrag
an die jeweilige Organisation durch den Präsidenten weiterzuleiten.

Vereinsehrenzeichen
Unabhängig von den Verbandsehrenzeichen können ein silbernes Vereinsehrenzeichen für 25-jährige Mitgliedschaft und ab dem 40. Jahr der Mitgliedschaft goldene Ehrenzeichen in 10-Jahresabständen (verschiedene Ausführungen) verliehen werden.

Form der Ehrenzeichen und Vergabemodalität
Die Festlegung der Form der Ehrenzeichen und der dazugehörigen Urkunden und jede Änderung sowie die Vergabeformalität erfordern einen Präsidiumsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen den Sektionen und den Präsidiumsmitgliedern die notwendige Kontakt- und Informationsebene herzustellen. Er hat das Recht, das Präsidium mittels Anträgen zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte bei der nächsten Präsidiumssitzung, die spätestens 2 Wochen nach der Antragstellung einzuberufen ist, aufzufordern.


§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereins nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen zu unterfertigen, andernfalls sind sie ungültig.
2) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Präsidium und im Ausschuss. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der erste und zweite Stellvertreter, an Stelle des Schriftführers und des Kassiers vom Präsidium beauftragte Präsidiumsmitglieder.

§ 14
Die Rechnungsprüfer

1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15
Das Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§ 16
Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und zwar nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Nach einer beschlossenen Auflösung hat ein fünfköpfiger Liquidationsausschuss, der in der die Auflösung beschließenden Generalversammlung zu wählen ist, die Vermögensauseinandersetzungen durchzuführen. Eventuelle Vereinsschulden müssen bei Vereinsauflösung durch das Vereinsvermögen gedeckt werden. Verbleibendes Vereinsvermögen geht in den Besitz des Allgemeinen Sportverbandes über und muss zugunsten gemeinnütziger sportlicher Zwecke verwendet werden. Dasselbe gilt für eine behördliche Auflösung des Vereins.

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